Unsere Tierschutzgesetze

Unsere Tierschutzgesetze sollen die Tiere sozusagen als “Mitbewohner 
in unserem Leben” schützen. Und wenn Deutschland auch mit als 
Vorreiter in Sachen Tierschutz weltweit gilt, so werden wir insgesamt 
der Verantwortung als „herrschende Rasse“ auf diesem Planeten bei 
weitem nicht gerecht. 

Das beginnt schon bei der industriellen Überproduktion an Fleisch. Schweine, Hühner in Legebatterien, die niemals spüren dürfen, wie sich eine Wiese unter den Füssen anfühlt, geboren, um unter grausamsten Bedingungen zu sterben, um unsere Teller zu füllen.
Bereits in der Erziehung unserer Kinder beginnt der Fehler, der soviel unendliches Leid verursacht: Fleisch auf dem Teller ist für unsere Gesellschaft was völlig normales – ja, alltägliches. Wir verschliessen die Augen davor, auf welche Weise dieses Fleisch auf unsere Teller kommt. Und wir selber fördern die Industrie, indem wir möglichst billiges Fleisch wollen.
Der Paragraph 1 im Tierschutz sagt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen darf.


Die Streitfrage ist also: Was ist ein vernünftiger Grund?

Es ist also vernünftig, dass Tiere leiden müssen, damit wir ausreichend Fleisch auf dem Teller haben? Ist es vernünftig, dass Tiere in Laboren leiden und sterben, damit unsere täglichen Hautcremes uns schöner machen?

Ein vernünftiger Grund ist also, dass Wildtiere zu unserer Belustigung in engen Käfigen von Zirkussen von Ort zu Ort geschleppt  und zu „Kunststücken“ gezwungen werden?
Erst  wenn wir selber beginnen, die Dinge zu hinterfragen und bereit sind, nicht stillschweigend wegzuschauen, haben wir auch die Möglichkeit, die Missstände zu ändern. Denn JA, wir sind verantwortlich für die schwächeren Lebewesen auf unserem Planeten und wenn Tiere schon nicht selber sprechen können, so müssen wir es für sie tun und wir sind dazu verpflichtet, den kommenden Generationen unsere Verantwortung weiterzuvermitteln.


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TIERSCHUTZGESETZ GRUNDSATZ (Quelle: wikipedia.org )
§ 1 Grundsatz
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Der vernünftige Grund im Sinne des § 1 S. 2 ist ein zentraler Begriff des Tierschutzgesetzes. Auf ihn wird etwa bei der Schlachtung oder bei Tierversuchen verwiesen. Er liegt vor, wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden.  Ein Synonym dafür kann nachvollziehbar sein. 
Die §§ 2 und 3 beschäftigen sich mit der Haltung und Nutzung von Tieren durch den Menschen.
In § 4 wird die Tötung von Wirbeltieren behandelt.
Die §§ 5 und 6 reglementieren Eingriffe an Tieren. Insbesondere wird in § 6 das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen (Kupieren) behandelt, sowie das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.
In den §§ 7 bis 9 werden Tierversuche reglementiert.
In § 10 werden Eingriffe an Tieren zu kommerziellen Zwecken behandelt.
In § 11 Züchtung, Haltung und Handel reglementiert. § 11b betrifft die Qualzucht.
Der § 12 regelt den Handel und die Haltung von Tieren, die durch tierschutzwidrige Handlungen geschädigt wurden.
Der § 13 beinhaltet weitere Details des Tierschutzes, die sonst keinen Platz finden.
Die §§ 14 bis 16 regeln die Durchführung des TierSchG.

Die §§ 17 bis 20 bestimmen die Straf- und Bußgeldvorschriften.
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Fotos: Quelle peta.de  ; denk-mit.info    

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Seit 2015 - Wichtig für TIerschutz-vereine, die Hunde aus dem Ausland holen: 
Neues Gesetz zur Einfuhr von Hunden aus dem (europäischen) Ausland. 

Es dürfen Hunde nur noch mit Tollwut-Impfung in der EU eingeführt werden.
Das bedeutet, dass auch keine Welpen unter 3 Monaten (ohne Tollwut-Impfung) einreisen dürfen.
Zuvor war es so, dass ein vom Tierarzt ausgestelltes Zertifikat bescheinigte, dass ein Welpe ohne Tollwutimpfung in keinerlei Kontakt mit Hunden war, wo er sich auch nur theoretisch hätte anstecken können.
Ein Welpe muss 3 Monate alt sein, um überhaupt eine Tollwutimpfung bekommen zu dürfen. Erst 21 Tage nach der Impfung darf der Welpe ausreisen (natürlich mit erforderlichen EU-Ausweis).
Das bedeutet, dass der Welpe ca. 4 Monate alt sein muss, bevor er ausreisen kann. 


Meine Meinung dazu: 
 Mit diesem Gesetz geht man verschärft gegen die illegale Hundemafia vor, die im Ausland unter schlimmsten Bedingungen Hunde aus Profit vermehren und illegal in die EU-Länder einschleusen, um sie billig an den Mann zu bringen. Für viele Pflegestellen und Tierheime im Ausland ist es allerdings ein echtes Handicap, denn sie müssen sich nun viel länger um die Welpen kümmern, als bisher, was durchaus aufgrund von Platz- und Geldmangel einiges abverlangt.
Nichts desto trotz finde ich dieses Gesetz im grossen und ganzen ganz in Ordnung. Ich finde, zu jung sollte ein Hund noch nicht den für ihn  gefährlichen Strapazen einer solchen Reise ausgesetzt werden.
Sein Immunsystem ist noch nicht stark genug und deshalb birgt es auch viele Risiken.  




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